Im Juni 2015 wurde eine Gesetzesnovelle beschlossen, mit der ab 2018 für das Kalenderjahr 2017 in Österreich die automatische Arbeitnehmerveranlagung umgesetzt werden soll.
Das heißt, der Jahresausgleich 2017 erfolgt für alle Personen automatisch, auch ohne Antrag.
Auswirkungen auf spendenbegünstige Organisationen / Spendenbestätigungen
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Spendenbegünstigte Organisationen sind für die Spendeneingänge 2017 verpflichtet, dem Finanzamt Spendername, Spendenbeitrag sowie
Geburtsdatum zu melden.
- Damit eine eindeutige Identifikation Ihrer Person beim Finanzamt möglich ist geben Sie uns neben Ihrer Adresse denn vollständigen Namen (lt. Melderegister) sowie auch Ihr Geburtsdatum
bekannt.
- Wenn Sie ein Familienkonto haben, klären Sie bitte ab, wer die Spende absetzen kann, da nur Einzelpersonen die Spenden steuerlich geltend machen können.
- Ihre Spendensumme werden wir dann in verschlüsselter Form Ende Februar für Sie an das Finanzamt übermitteln und die Spende wird rückwirkend beim jährlichen Steuerausgleich automatisch
bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.
- Heuer können Sie mehr spenden, ohne mehr Geld auszugeben. Im Falle eines Steuersatzes von 36,5% erhalten Sie bei einer Spende z.B. bei 80,- Euro knapp 30,- Euro vom Staat zurück. Maximal 10%
ihres steuerpflichtigen Einkommens sind als Spende von der Steuer absetzbar. z.B. beträgt Ihr steuerpflichtiges Einkommen vom Vorjahr 25.000 Euro, können Sie bis zu 2.500,- Euro absetzen.
- Wenn Sie verabsäumen, uns fristgerecht Ihr Geburtsdatum bekanntzugeben und deshalb beim automatischen Jahresausgleich 2017 die Spende nicht berücksichtigt wurde, können Sie natürlich
innerhalb der gesetzlichen Fristen gegenüber dem Finanzamt Einspruch gegen den Jahresausgleich erheben.
- Anonyme Spenden. Spenderinnen und Spender können verlangen, dass die Organisation keine Meldung ans Finanzamt vornimmt. In diesem Fall ist die Spende nicht abzugsfähig. Die Spenderin bzw. der
Spender muss den Einspruch ausdrücklich der Organisation bekannt geben.
- Firmenspenden/ Sponsoring. Wir stellen weiterhin für Sie eine Spendenbestätigung oder Rechnung aus, welche Sie dann über ihre Buchhaltung als Betriebsausgabe (maximal bis zu 10% des
Vorjahresgewinnes) absetzen können.